§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr § 2 Zweck der Bürgerfraktion Barnim § 3 Ziele der Bürgerfraktion Barnim § 4 Erwerb der Mitgliedschaft § 5 Beendigung der Mitgliedschaft § 6 Territoriale Gliederung der Bürgerfraktion Barnim § 7 Kreisverband § 8 Ortsverbände und Ortsgruppen § 9 Organe der Bürgerfraktion Barnim § 10 Vollversammlung § 11 Zuständigkeit der Vollversammlung § 12 Außerordentliche Vollversammlung § 13 Kreisvorstand § 14 Zuständigkeit des Kreisvorstandes § 15 Mitgliederversammlung § 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung § 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung § 18 Ortsvorstand § 19 Zuständigkeit des Ortsvorstandes § 20 Arbeitsgruppen & Projektgruppen § 21 Schiedsstelle § 22 Ladungsform und -fristen § 23 Finanzen § 24 Allgemeine Dienst- & Geschäftsanweisung § 25 Satzungsänderungen § 26 Auflösung der Bürgerfraktion Barnim § 27 Salvatorische Klausel § 28 Inkrafttreten
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Die „Bürgerfraktion Barnim“ (BFB) ist eine Wählergemeinschaft und trägt den Namen „Bürgerfraktion Barnim“.
- Sie hat ihren Sitz in 16225 Eberswalde.
- Das Geschäftsjahr der Bürgerfraktion Barnim ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck der Bürgerfraktion Barnim
- Zweck der Bürgerfraktion Barnim ist die Teilnahme an den Wahlen zum Kreistag Barnim und den Stadtverordnetenversammlungen und Gemeindevertretungen des Landkreises Barnim.
- Die gewählten Mandatsträger vertreten die Ziele der Bürgerfraktion Barnim im Kreistag und in den Gremien der Städte und Gemeinden des Landkreises Barnim.
- Damit soll eine sachbezogene und parteipolitisch unabhängige Politik verwirklicht werden.
- Eine weitergehende Teilnahme an Wahlen über die kommunale Ebene hinaus ist möglich.
- Die Bürgerfraktion Barnim wirkt als Alternative zu den Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes unter Beachtung der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Brandenburg enthaltenen Grundwerte auf kommunaler Ebene mit.
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§ 3 Ziele der Bürgerfraktion Barnim
- Die Bürgerfraktion Barnim setzt sich zum Ziel, den Landkreis Barnim mit seinen Städten und Gemeinden wirtschaftlich stark und eigenständig zu entwickeln. Hierbei sind die Belange der Bürger sowie der Umwelt zu berücksichtigen. Vorhaben, die eine besondere Nachhaltigkeit aufweisen und Arbeitsplätze durch Innovationen schaffen, werden durch die Bürgerfraktion Barnim besonders unterstützt.
- Die Bürgerfraktion Barnim sucht hierzu die Zusammenarbeit mit allen Bürgern, politischen Vereinigungen und Abgeordneten, die diese Zielstellungen ebenfalls verfolgen.
- Eine überregionale Zusammenarbeit ist möglich, wenn diese dem Zweck und den Grundsätzen der Bürgerfraktion Barnim nicht widerspricht.
- Die Bürgerfraktion Barnim stellt Kandidaten zu öffentlichen Wahlen auf, wenn sich diese dazu verpflichten, bei Erhalt eines Mandates nach den „Grundsätzen politischen Handelns“ die die Bürgerfraktion Barnim beschlossen hat, zu handeln.
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied der Bürgerfraktion Barnim kann jede natürliche Person werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Zielen der Bürgerfraktion Barnim bekennt.
- Die Mitgliedschaft erwirbt man durch schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes, der durch Beschluss, mit einfacher Mehrheit, über die Annahme entscheidet.
- Der Antrag soll den Namen, die Anschrift, das Alter, den Beruf oder Tätigkeit und die Mitgliedschaft in anderen Parteien oder Organisationen bzw. Wählergruppen enthalten.
- Die Vollversammlung der Bürgerfraktion Barnim kann natürlichen Personen die Ehrenmitgliedschaft in der Bürgerfraktion Barnim verleihen.
- Ein Mitglied erlangt sein Stimmrecht nach 3 Monaten durchgängiger Mitgliedschaft in der Bürgerfraktion Barnim.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt;
b) durch Streichung von der Mitgliederliste;
c) durch Ausschluss aus der Bürgerfraktion Barnim;
d) mit dem Tod des Mitglieds.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss seines Ortsvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
- Ein Mitglied kann aus der Bürgerfraktion Barnim ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Ziele, Grundsätze oder Interessen der Wählergemeinschaft verstößt oder wenn es einer konkurrierenden Organisation angehört.
- Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Der Ausschluss bez. die Streichung ist dem Mitglied schriftlich, unter Angabe der Gründe, binnen 2 Wochen nach Beschluss durch den Vorstand mitzuteilen.
- Gegen den Ausschluss bez. die Streichung kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von 4 Wochen Einspruch einlegen. In diesem Falle hat der Kreisvorstand über seinen Ausschluss zu entscheiden.
Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem betroffenen Mitglied, bis zur Entscheidung über einen eingelegten Einspruch durch den Kreisvorstand bleibt das betroffene Mitglied ohne Stimmrecht Mitglied der Bürgerfraktion Barnim.
- Unabhängig von § 5 Absatz 1 bis 3 kann der Vorstand des Ortsverbandes ein Mitglied, in den ersten drei Monaten nach seinem Beitritt, mit einfacher Mehrheit aus der Bürgerfraktion Barnim ausschließen. Die Möglichkeit eines Widerspruchs besteht nicht.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Vermögensanteile der Bürgerfraktion Barnim.
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§ 6 Territoriale Gliederung der Bürgerfraktion Barnim
Die Bürgerfraktion Barnim ist im Landkreis Barnim gegliedert in:
a) einen Kreisverband
b) Ortsverbände
c) Ortsgruppen
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§ 7 Kreisverband
- Der Kreisverband der Bürgerfraktion Barnim umfasst das Gebiet des Landkreises Barnim.
- Dem Kreisverband gehören verschiedene Ortsverbände im Landkreis Barnim an.
- Der Kreisverband wählt einen Kreisvorstand.
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§ 8 Ortsverbände und Ortsgruppen
- Die Bürgerfraktion Barnim gliedert sich auf Ebene des Landkreises Barnim in Ortsverbände.
- Die Bildung und Auflösung von Ortsverbänden erfolgt durch Beschluss der Vollversammlung der Bürgerfraktion Barnim.
- Eine vorläufige Gründung kann durch Beschluss des Kreisvorstandes erfolgen.
- Ein Ortsverband kann einen Vorstand bilden. Erfolgt keine Bildung eines Vorstandes, wird ein Vorsitzender für den Ortsverband gewählt, der diesen nach außen vertritt. In diesem Fall werden die Finanzen des Ortsverbandes durch den Vorsitzenden des Ortsverbandes und den Schatzmeister des Kreisverbandes gemeinsam geführt.
- Ortsverbände können durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes einzelne Ortsgruppen bilden und auflösen.
- Die Bezeichnung von Ortsgruppen kann eigenständige Namen enthalten. Grundsätzlich muss im Schriftverkehr und der öffentlichen Darstellung einer Ortsgruppe die Zugehörigkeit zur Bürgerfraktion Barnim zu erkennen sein.
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§ 9 Organe der Bürgerfraktion Barnim
Organe der Bürgerfraktion Barnim sind:
a) die Vollversammlung
b) der Kreisvorstand
c) die Mitgliederversammlungen der Ortsverbände
d) die Vorstände der Ortsverbände
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§ 10 Vollversammlung
- Die ordentliche Vollversammlung ist das höchste Organ der Bürgerfraktion Barnim.
- Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
- Der Vollversammlung gehören alle Mitglieder der Bürgerfraktion Barnim aus allen Ortsverbänden an.
- Die Beschlussfähigkeit wird durch die Vollversammlung geregelt.
- Die Durchführung der Vollversammlung mit allen Mitgliedern kann durch Delegierte aus den Ortsverbänden ersetzt werden.
a) Die Entsendung von Delegierten ist nur zulässig, wenn mehr als die Hälfte der Ortsverbände durch einen Beschluss ihrer Mitgliederversammlung dem zustimmen.
b) Jeder Ortsverband entsendet zur Vollversammlung für je fünf angefangene stimmberechtigte Mitglieder einen Delegierten.
c) Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder richtet sich nach der Quartalsmeldung gemäß § 18 Absatz 12.
d) Für jeden Delegierten ist ein Stellvertreter zu benennen.
- Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Kreisvorstandes.
- Die Vollversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Die Vollversammlung kann Änderungen und Ergänzungen der vom Kreisvorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
- Beschlüsse der Vollversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern in einem gesondert zu benennenden Punkt keine andere Verfahrensweise beschlossen wird. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
- Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden des Kreisvorstandes, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden des Kreisvorstandes geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
- Über die Versammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches der Versammlungsleiter und der Protokollführer auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen und unterzeichnen. Die Inhalte des Protokolls werden von der Vollversammlung festgelegt.
- Eine Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
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§ 11 Zuständigkeit der Vollversammlung
- Die Vollversammlung trifft die politischen Grundsatzentscheidungen der Bürgerfraktion Barnim.
- Die Vollversammlung kann die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Kreisverbandes verlangen.
- Die Vollversammlung der Bürgerfraktion Barnim ist im Besonderen für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Bildung und Auflösung von Ortsverbänden; 2. Satzungsänderungen; 3. Ernennung von Ehrenmitgliedern; 4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Kreisvorstandes; 5. Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer des Kreisverbandes; 6. Bestätigung des Jahresabschlussberichtes des Kreisverbandes; 7. Entlastung des Kreisvorstandes; 8. Entscheidungen, deren finanziellen Auswirkungen über die Wahlperiode des Kreisvorstandes hinausgehen; 9. Auflösung der Bürgerfraktion Barnim.
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§ 12 Außerordentliche Vollversammlung
- Der Kreisvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Vollversammlung einberufen.
- Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse der Bürgerfraktion Barnim erfordert.
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Ortsverbänden oder einem Zehntel aller Mitglieder des Kreisverbandes, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, gegenüber dem Kreisvorstand ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Vollversammlung einzuberufen.
- Für die außerordentliche Vollversammlung gilt § 10 entsprechend.
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§ 13 Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand besteht mindestens aus vier Personen, dem Vorstandsvorsitzenden, dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Darüber hinaus können dem Kreisvorstand bis zu fünf Beisitzern angehören. Untereinander sind die Vorstandsmitglieder gleichberechtigt.
- Der Vorsitzende:
a) koordiniert alle organisatorischen Vorgänge innerhalb des Kreisverbandes. b) delegiert Aufgaben an die Arbeitsgruppen und Projektgruppen des Kreisverbandes und die Mitglieder des Kreisvorstandes. c) bereitet die Kreisvorstandssitzungen und Vollversammlungen vor und leitet diese. d) repräsentiert den Kreisverband der Bürgerfraktion Barnim nach außen.
- Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützten den Vorsitzenden bei seinen Aufgaben und vertreten diesen bei Abwesenheit.
- Für den Kreisverband sind gemeinschaftlich vertretungsberechtig der Vorstandsvorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Schatzmeister des Kreisverbandes. Nähere Ausführungen zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden gesondert geregelt und sind von der Vollversammlung zu bestätigen.
- Der Kreisvorstand wählt für den Kreisverband mindestens drei zeichnungsberechtigte Mitglieder. Die für den Kreisverband zeichnungsberechtigten Mitglieder müssen Mitglied im Kreisvorstand sein. Alle Zahlungsbelege sind jeweils mit zwei Unterschriften der Berechtigten zu versehen. Eine Ausnahme bilden Lastschriftaufträge, diese sind im Außenverhältnis mit einer Unterschrift gültig. Näheres wird gesondert geregelt.
- Der Kreisvorstand wird von der Vollversammlung gewählt.
a) Der Kreisvorstand wird für die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. b) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. c) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. d) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Stimmmehrheit. e) Wählbar sind nur Mitglieder der Bürgerfraktion Barnim. f) Das Vorschlagsrecht liegt ausschließlich beim Bewerber selbst. Ein Vorschlag kann mündlich in der Versammlung oder schriftlich bis zum Beginn der Wahl erfolgen. Die Vorlage eines schriftlichen Bewerbungsvorschlages muss nicht vom Bewerber erfolgen, von diesem allerdings persönliche unterschrieben sein. g) Scheidet ein Mitglied des Kreisvorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Vollversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. h) Sofern es beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes weniger als 6 Monate bis zur regulären Neuwahl des Kreisvorstandes sind, wird auf die Wahl eines Ersatzmitgliedes nach Punkt f) dieses Absatzes verzichtet. i) Die Vollversammlung kann mit 2/3 Mehrheit Mitglieder des Kreisvorstandes abwählen. j) Wird ein Mitglied des Kreisvorstandes vorzeitig von der Vollversammlung aus dem Kreisvorstand abgewählt, so gelten Punkt g) und h) dieses Absatzes entsprechend.
- Der Kreisvorstand tagt mindestens 2 Mal im Jahr.
- Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.
a) Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit gefasst. b) Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. c) Eine Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Vorstandsmitglieder dies beantragt.
- Über die Versammlungen des Kreisvorstandes ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches der Versammlungsleiter und der Protokollführer auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen und unterzeichnen. Die Inhalte des Protokolls werden vom Kreisvorstand festgelegt.
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§ 14 Zuständigkeit des Kreisvorstandes
- Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach außen und vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung soweit nicht durch die Satzung ein anderes Organ der Bürgerfraktion Barnim dafür zuständig ist.
- Er entscheidet über Angelegenheiten des Kreisverbandes der Bürgerfraktion Barnim, soweit nicht die Vollversammlung zur Entscheidung berufen ist.
- Der Kreisvorstand kann Befugnisse nach Absatz 1 und 2 an die Ortsverbände delegieren.
- Der Kreisvorstand ist im Besonderen für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Die vorläufige Gründung von Ortsverbänden; 2. Vorbereitung der Vollversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; 3. Einberufung der Vollversammlung; 4. Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlung; 5. Entscheidung über die Verwendung der finanziellen Mittel des Kreisverbandes; 6. Aufstellung eines Jahresabschlussberichtes für den Kreisverband; 7. Ausstellen von Spendenquittungen; 8. Zuständig für alle Steuerangelegenheiten der Bürgerfraktion Barnim; 9. Schiedsstelle der Bürgerfraktion Barnim; 10. Entscheidung über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss oder seine Streichung durch den Ortsverband; 11. Delegierung von Entscheidungen an die Ortsverbände; 12. Bildung von Arbeits- und Projektgruppen für den Kreisverband; 13. Erlass einer Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung.
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§ 15 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste Organ eines Ortsverbandes.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des jeweiligen Ortsverbandes an.
- Die Beschlussfähigkeit wird durch die Mitgliederversammlung geregelt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Ortsverbandes.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Die Mitgliederversammlung kann Änderungen und Ergänzungen der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern in einem gesondert zu benennenden Punkt keine andere Verfahrensweise beschlossen wird. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Ortsverbandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
- Über die Versammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches der Versammlungsleiter und der Protokollführer auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen und unterzeichnen. Die Inhalte des Protokolls werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Eine Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
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§ 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung trifft die politischen Grundsatzentscheidungen ihres Ortsverbandes.
- Sie kann die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten ihres Ortsverbandes verlangen.
- Die Mitgliederversammlung ist im Besonderen für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ortsvorstandes; 2. Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer des Ortsverbandes; 3. Ausschluss von Mitgliedern des Ortsverbandes aus der Bürgerfraktion Barnim; 4. Bildung und Auflösung von Ortsgruppen; 5. Bestätigung des Jahresabschlussberichtes es Ortsverbandes; 6. Entlastung des Ortsvorstandes; 7. Entscheidungen, deren finanziellen Auswirkungen über die Wahlperiode des Ortsvorstandes hinausgehen.
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§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand eines Ortsverbandes kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Ortsverbandes erfordert.
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder des Ortsverbandes, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 15 entsprechend.
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§ 18 Ortsvorstand
- Der Vorstand eines Ortsverbandes besteht mindestens aus drei Personen, dem Vorstandsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Darüber hinaus kann der Vorstand aus weiteren Mitgliedern als Beisitzer bestehen. Untereinander sind die Vorstandsmitglieder gleichberechtigt.
- Der Vorsitzende:
a) koordiniert alle organisatorischen Vorgänge innerhalb eines Ortsverbandes. b) delegiert Aufgaben an die Arbeitsgruppen und Projektgruppen des Ortsverbandes und die Mitglieder des Vorstandes. c) bereitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen des Ortsverbandes vor und leitet diese. d) repräsentiert den Ortsverband nach außen.
- Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei seinen Aufgaben und vertreten diesen bei Abwesenheit.
- Für den Ortsverband sind gemeinschaftlich vertretungsberechtig der Vorstandsvorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Schatzmeister des Ortsverbandes. Nähere Ausführungen zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden gesondert geregelt und sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
- Der Ortsvorstand wählt für den Ortsverband mindestens drei zeichnungsberechtigte Mitglieder. Die für den Ortsverband zeichnungsberechtigten Mitglieder müssen Mitglied im Ortsvorstand sein. Alle Zahlungsbelege sind jeweils mit zwei Unterschriften der Berechtigten zu versehen. Eine Ausnahme bilden Lastschriftaufträge, diese sind im Außenverhältnis mit einer Unterschrift gültig. Näheres wird gesondert geregelt.
- Der Vorstand eines Ortsverbandes wird von dessen Mitgliederversammlung gewählt:
a) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. b) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. c) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. d) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Stimmmehrheit. e) Wählbar sind nur Mitglieder des Ortsverbandes. f) Das Vorschlagsrecht liegt ausschließlich beim Bewerber selbst. Ein Vorschlag kann mündlich in der Versammlung oder schriftlich bis zum Beginn der Wahl erfolgen. Die Vorlage eines schriftlichen Bewerbungsvorschlages muss nicht vom Bewerber erfolgen, von diesem allerdings persönliche unterschrieben sein. g) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. h) Sofern es beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes weniger als 4 Monate bis zur regulären Neuwahl des Ortsvorstandes sind, wird auf die Wahl eines Ersatzmitgliedes nach Punkt f) dieses Absatzes verzichtet. i) Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit Mitglieder ihres Vorstandes abwählen. j) Wird ein Mitglied des Ortsvorstandes vorzeitig von der Mitgliederversammlung aus dem Vorstand abgewählt, so gelten Punkt g) und h) dieses Absatzes entsprechend.
- Der Vorstand tagt mindestens 4 Mal im Jahr.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.
a) Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit gefasst. b) Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. c) Eine Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Vorstandsmitglieder dies beantragt.
- Über die Versammlungen des Ortsvorstandes ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches der Versammlungsleiter und der Protokollführer auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen und unterzeichnen. Die Inhalte des Protokolls werden vom Vorstand festgelegt.
- Die Ortsvorstände melden jeweils zum Ende eines Quartals die Anzahl ihrer Mitglieder an den Kreisverband.
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§ 19 Zuständigkeit des Ortsvorstandes
- Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach außen und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung soweit nicht durch die Satzung ein anderes Organ der Bürgerfraktion Barnim dafür zuständig ist.
- Er entscheidet über Angelegenheiten seines Ortsverbandes, soweit nicht dessen Mitgliederversammlung zur Entscheidung berufen ist.
- Der Ortsvorstand ist im Besonderen für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; 2. Einberufung der Mitgliederversammlung; 3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 4. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung von Mitgliedern; 5. Ausschluss von Mitgliedern innerhalb der 3 drei Monate der Mitgliedschaft; 6. Entscheidung über die Verwendung der finanziellen Mittel des Ortsverbandes; 7. Aufstellung eines Jahresabschlussberichtes für den Ortsverband; 8. Bildung von Arbeits- und Projektgruppen für den Ortsverband.
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§ 20 Arbeitsgruppen & Projektgruppen
- Für bestimmte Bereiche können von einem Orts- oder Kreisvorstand interne Arbeitsgruppen und zur detaillierten Planung, Ausarbeitung und Durchführung einzelner Projekte, Projektgruppen gebildet werden.
- Jede Arbeitsgruppe und Projektgruppe wählt einen Leiter.
- Der Leiter einer Arbeitsgruppe bzw. Projektgruppe führt die Sitzungen und unterrichtet den zuständigen Vorstand regelmäßig über deren Arbeit.
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§ 21 Schiedsstelle
- Der Kreisvorstand fungiert als Schiedsstelle der Bürgerfraktion Barnim.
- Er vermittelt bei Streitigkeiten zwischen den Ortsverbänden oder auf Wunsch eines Ortsverbandes bei Streitigkeiten innerhalb dieses Ortsverbandes und erarbeitet gegebenenfalls Lösungsvorschläge, die zur Beilegung der Streitigkeiten führen sollen.
- Jeder Ortsverband kann über seinen Vorstand die Schiedsstelle anrufen und die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens verlangen.
- Ist keine einvernehmliche Schlichtung durch die Schiedsstelle möglich, erfolgt eine Entscheidung durch mehrheitlichen Beschluss der Schiedsstelle. Vor der Entscheidung ist allen Beteiligten gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen, ihr Anliegen vorzutragen.
- Die Schiedsstelle besteht aus 5 Personen des Kreisvorstandes. Ist die Zahl der berechtigen Kreisvorstandsmitglieder nicht ausreichend, benennt der Kreisvorstand, auf Antrag der vom Schlichtungsverfahren nicht betroffenen Ortsverbände, für die Dauer des Schlichtungsverfahrens weitere Mitglieder für die Schiedsstelle.
- Mitglieder des Kreisvorstandes, die gleichzeitig Mitglied eines am Schlichtungsverfahren beteiligten Ortsverbandes oder in irgendeiner anderen Art und Weise vom Schlichtungsverfahren betroffen sind, dürfen nicht als Mitglieder der Schiedsstelle fungieren. Sie können allerdings die Interessen ihres Ortsverbandes im Schlichtungsverfahren vertreten.
- Der Vorsitzende des Kreisvorstandes leitet die Schlichtungsverfahren. Ist er selbst Mitglied eines beteiligten Ortsverbandes, lehnt ihn ein beteiligter Ortsverband ab oder lehnt er selbst die Leitung ab, wählt die Schiedsstelle aus ihren Mitgliedern einen neuen Leiter für das betreffende Schlichtungsverfahren.
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§ 22 Ladungsform und -fristen
- Die Ladungsfrist für die ordentliche Vollversammlung beträgt mindestens 28 Kalendertage und für die ordentliche Mitgliederversammlungen sowie die Vorstandssitzungen des Kreisverbandes und der Ortsverbände mindestens 14 Kalendertage.
- Die Ladungsfrist für die außerordentliche Vollversammlung beträgt 14 Kalendertage und für die außerordentliche Mitgliederversammlungen 7 Kalendertage. Die verkürzte Ladungsfrist für die Vorstandssitzungen des Kreisverbandes sowie der Ortsverbände beträgt 3 Kalendertage. In der Einladung ist die Inanspruchnahme der verkürzten Ladungsfrist, unter Angabe der Dringlichkeit, zu begründen.
- Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung vor der Veranstaltung an die letzte bekannte Anschrift abgesandt worden ist.
- Einladungen haben schriftlich zu erfolgen und sind eine Tagesordnung beizufügen.
- Als schriftlich gilt auch Telefax oder elektronische Post.
- Abweichend von der Regelung in Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen können die Ortsverbände andere Ladungsfristen für ihre Mitgliederversammlungen und ihre Vorstandssitzungen festlegen.
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§ 23 Finanzen
- Die Bürgerfraktion Barnim finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen, Mandatsbeiträgen und Spenden natürlicher und juristischer Personen.
- Ehrenmitglieder der Bürgerfraktion Barnim, Ehegatten und Lebenspartner sind grundsätzlich von der Zahlung des Mitgliederbeitrages befreit.
- Ein Mitgliederbeitrag wird erst erhoben, wenn das Mitglied die gesetzliche Vollzeitschulpflicht bzw. das Abitur vollendet hat.
- Der Mitgliederbeitrag beträgt mindestens 10 Euro im Quartal. Die Zahlung erfolgt jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich im ersten Monat des Quartals. Die Zahlungsweise wird durch den Vorstand des Ortsverbandes festgelegt. Das Lastschriftverfahren sollte bevorzugt werden.
- Bei einem Beitritt in den ersten beiden Monaten eines Quartals ist der volle Mitgliederbeitrag für das laufende Quartal, im Monat des Beitrittes, zu zahlen. Erfolgt der Beitritt im letzten Monat eines Quartals, wird der erste Mitgliederbeitrag im darauf folgenden Quartal fällig, es gilt Absatz 4 entsprechend.
- Bei der Annahme eines im Namen der Bürgerfraktion Barnim errungenen Mandates, werden Mandatsträger dazu angehalten, 10% ihrer Aufwandsentschädigungen sowie erhöhten Aufwandsentschädigungen für Fraktions- und Gremienvorsitze an ihren Ortsverband und bei Kreistagsmandaten an den Kreisverband der Bürgerfraktion Barnim zu zahlen. Die Zahlung erfolgt jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich im ersten Monat des Quartals oder monatlich. Diese Zahlungen sollen per Lastschriftverfahren entrichtet werden.
- Mitglieder die in Zahlungsrückstand gegenüber der Bürgerfraktion Barnim geraten, verlieren für die Dauer des Zahlungsrückstandes ihr Stimmrecht. Gleiches gilt für Mitglieder, die durch das sich im Zahlungsrückstand befindende Mitglied, nach Absatz 2 dieses Paragrafen vom Mitgliederbeitrag befreit sind. Ein Zahlungsrückstand tritt ein, wenn die zu entrichtende Zahlung nicht im Fälligkeitsmonat erfolgt ist.
- 70% der Mitgliederbeiträge und 100% der Mandatsbeiträge sowie der Spenden eines Ortsverbandes verbleiben beim Ortsverband und können durch einen Vorstandsbeschluss zum Zweck des Ortsverbandes eingesetzt werden. 30% der Mitgliederbeiträge werden an den Kreisverband abgeführt. Die abzuführenden Mitgliederbeiträge richten sich nach der Quartalsmeldung gemäß § 18 Absatz 12.
- Die Abrechnung der finanziellen Mittel eines Ortsverbandes erfolgt über dessen Schatzmeister. Wurde in einem Ortsverband kein Vorstand gewählt, erfolgt die Abrechnung über den Schatzmeister des Kreisverbandes.
- Über die Verwendung der finanziellen Mittel eines Ortsverbandes entscheidet dessen Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Über die Verwendung der finanziellen Mittel des Kreisverbandes entscheidet der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit.
- Zahlungsbelege müssen jeweils mit zwei Unterschriften der Berechtigten versehen sein. Als Zahlungsbelege gelten u.a. Zahlungsanweisungen, Ein- und Auszahlungen sowie Spendenbelege und –quittungen. Eine Ausnahme bilden Lastschriftaufträge, diese sind im Außenverhältnis mit einer Unterschrift gültig. Näheres wird gesondert geregelt.
- Der Mitgliederversammlung wird jährlich bis Ende August ein Jahresabschlussbericht des Ortsverbands für das Vorjahr zur Bestätigung und Entlastung des Vorstandes vorgelegt.
Der Jahresabschlussbericht ist nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung an den Kreisverband weiterzuleiten, um ihn der Vollversammlung zur Information vorzulegen.
- Der Vollversammlung wird jährlich bis Ende November ein Jahresabschlussbericht des Kreisverbandes für das Vorjahr zur Bestätigung und Entlastung des Kreisvorstandes vorgelegt.
- Die Kontoführung eines Ortsverbandes obliegt dessen Vorstand. Wurde in einem Ortsverband nur ein Vorsitzender gewählt, führt dieser die Finanzen des Ortsverbandes gemeinsam mit dem Schatzmeister des Kreisverbandes.
- Die Kontoführung des Kreisverbandes obliegt dem Kreisvorstand. Für das Konto des Kreisverbandes wird ein 3-monatiges Überweisungslimit in Höhe von 1.000,00 Euro, bei Online-Überweisungen in Höhe von 0,00 Euro festgelegt. Der Kreisvorstand kann einstimmig für Einzelüberweisungen eine Abweichung von diesem Limit beschließen. Für den Einzug von Lastschriften wird ein 3-monatiges Limit in Höhe von 2.500,00 Euro festgelegt.
- Spendenquittungen, auch für Spenden an Ortsverbände, werden ausschließlich über den Kreisvorstand ausgestellt. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Schatzmeister des Kreisvorstandes.
- Alle Steuerangelegenheiten der Bürgerfraktion Barnim werden vom Kreisvorstand geregelt. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Schatzmeister des Kreisvorstandes.
- Von der Vollversammlung wird mindestens ein Rechnungsprüfer für den Kreisverband gewählt, der nicht Mitglied des geschäftsführenden Kreisvorstandes oder des geschäftsführenden Vorstandes eines Ortsverbandes sein darf.
- Für einen Ortsverband ist von dessen Mitgliederversammlung mindestens ein Rechnungsprüfer zu wählen, der nicht Mitglied des Ortsvorstandes sein darf.
- Entscheidungen, deren finanzielle Auswirkungen über die Wahlperiode eines geschäftsführenden Ortsvorstandes hinausgehen, sind von der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes zu beschließen.
- Entscheidungen, deren finanzielle Auswirkungen über die Wahlperiode des Kreisvorstandes hinausgehen, sind von der Vollversammlung der Bürgerfraktion Barnim zu beschließen.
- Fraktionen, die durch Mandatsträger der Bürgerfraktion Barnim gebildet werden, bzw. an denen sich Mandatsträger der Bürgerfraktion Barnim beteiligen, verpflichten sich, auf Anfrage der Bürger Auskunft über die Verwendung von öffentlichen Geldern durch die Fraktion zu geben.
24a. Die Mitglieder der Bürgerfraktion Barnim üben ihre Tätigkeiten (z.B. Vorstandmitglieder) ehrenamtlich aus und erhalten dafür kein Entgelt. 24b. Nachgewiesene notwendige und angemessene Kosten werden nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes ersetzt, sofern die kostenproduzierende Tätigkeit zwingend erforderlich war. Der zuständige Vorstand kann abweichend einen geringeren Kostensatz beschließen. Es werden grundsätzlich nur verauslagte Kosten erstattet und jede Erstattung muss im Einzelfall VORAB durch einen Beschluss des zuständigen Vorstandes genehmigt werden. 24c. Je nach Zuständigkeit ist die Mitgliederversammlung bzw. Vollversammlung über Zahlungen, die auf Grundlage dieses Paragraphen erfolgten zu informieren und kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder eine andere Verfahrensweise beschließen.
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§ 24 Allgemeine Dienst- & Geschäftsanweisung
- Der Kreisvorstand kann eine Allgemeine Dienst- & Geschäftsanweisung für die Bürgerfraktion Barnim erlassen.
- Die Vorstände der Ortsverbände werden schriftlich über die aktuelle Fassung sowie Änderungen informiert.
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§ 25 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen beschließt die Vollversammlung der Bürgerfraktion Barnim mit 3/4 der anwesenden Mitglieder. Die Änderungen treten am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
- Eine Änderungen des Paragrafen „Name, Sitz, Geschäftsjahr“ Absatz 1, des Paragrafen „Satzungsänderungen“ sowie des Paragrafen „Auflösung der Bürgerfraktion Barnim“ Absatz 1 sind nur zulässig, wenn zuvor alle Ortsverbände in einem Mehrheitsbeschluss ihrer jeweiligen Mitgliederversammlung dieser Änderung zugestimmt haben.
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§ 26 Auflösung der Bürgerfraktion Barnim
- Die Vollversammlung kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes oder auf Antrag von 1/5 der Mitgliederschaft die Auflösung der Bürgerfraktion Barnim mit den Stimmen von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließen. Ist zu dieser Versammlung nicht die Hälfte aller Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
- Das Restvermögen der Bürgerfraktion Barnim fließt nach ihrer Auflösung zu gleichen Teilen an „Brot und Hoffnung e.V.“ mit Sitz in Eberswalde und „Bernauer Tafel e.V.“ mit Sitz in Bernau.
- Die Liquidation der Bürgerfraktion Barnim erfolgt gemeinsam durch den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des Kreisvorstandes.
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§ 27 Salvatorische Klausel
- Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam bzw. nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Dasselbe gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthält.
- Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Vollversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestgehend entspricht.
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§ 28 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung durch die Vollversammlung vom 24.09.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.11.2011 außer Kraft.
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